Insgesamt ist hinsichtlich der beiden Aufnahmen unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Gewaltdarstellungen erfassten Bilder und Videoaufnahmen und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr von einem jeweils mittelschweren bis - 64 -