Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu berücksichtigen ist. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich des Besitzes und der Verbreitung dieser Videoaufnahmen verfügte, zu berücksichtigen. So wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, diese Aufnahmen von seinem Mobiltelefon zu löschen und auf eine Weiterleitung zu verzichten; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten.