135 Abs. 1bis StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Aufgrund dessen erweist sich das neue Recht nicht als milder (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt.