Der Beschuldigte hat am 17. Februar 2020 auf seinem Mobiltelefon zwei Videoaufnahmen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, zum Eigenkonsum besessen und verbreitet. Der Tatzeitpunkt liegt somit vor Inkrafttreten des neuen Art. 135 StGB per 1. Juli 2023. Im neuen Art. 135 StGB wird in Abs. 1 eine Strafe von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht und in Abs. 2 eine solche von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, während Art. 135 Abs. 1bis StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.