Art. 135 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter unter anderem die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. Folglich schützt der Tatbestand der Gewaltdarstellungen vor der Erhöhung der Bereitschaft, selbst gewalttätig zu handeln oder die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (BGE 131 IV 16 E. 1.2).