Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Pornografie erfassten Bilder und Videoaufnahmen von einem jeweils leichten Verschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 1 Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Aufnahmen insofern in einem Zusammenhang stehen, als diese alle auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert waren und von diesem aus versendet wurden, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt.