Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu berücksichtigen ist. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich des Besitzes und der Verbreitung dieser Videoaufnahmen verfügte, zu berücksichtigen. So wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, diese Aufnahmen von seinem Mobiltelefon zu löschen und auf eine Weiterleitung zu verzichten; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten.