dass verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Insgesamt erscheint eine Erhöhung um 4 Monate auf 7 Jahre und 10 Monate angemessen. 8.6.6. Betreffend die mehrfache Pornografie ergibt sich Folgendes: Art. 197 Abs. 5 StGB bezweckt neben dem Jugendschutz zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potenzieller «Darsteller» vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1.2).