8.6.5. Betreffend die Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes: Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, nämlich die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 87 IV 120 E. 1). Der Beschuldigte hat das Hausrecht bei der in Mittäterschaft oder als Mitglied einer Bande begangenen Raubüberfälle mehrfach verletzt und dabei die anwesenden Angestellten nicht unerheblich in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen.