Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren hinsichtlich der am 9. Oktober 2015 in S._____ begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 4 Monaten angemessen erscheint. Betreffend die weiteren sieben einzelnen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist von einem jeweils leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von je 2 Monaten Freiheits- - 61 -