Es bleibt unklar, ob der Beschuldigte die Waffen nur mit Blick auf die begangenen Raubüberfälle besessen, getragen und übertragen hat oder ob auch noch andere Motive mitgespielt haben. Was die Entscheidungsfreiheit anbelangt, kann jedoch auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Mithin verfügte der Beschuldigte auch hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.