Die Art und Weise der Tatbegehungen und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Insoweit das Mitführen der jeweiligen Waffe bereits bei den Schuldsprüchen wegen qualifizierten Raubs berücksichtigt und bei den dafür ausgesprochenen Strafen abgegolten wurde (siehe dazu oben), kann sich der Umstand, dass die Waffen zur Begehung von Raubüberfallen benutzt worden sind, nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.