__ sowie am 11. November 2019 in Y._____ begangenen bandenmässigen Raubs die Schreckschusswaffe Bruni P4 getragen, obwohl ihm dies als Angehöriger aus dem Kosovo verboten ist, resp. A._____, bei welchem es sich um einen albanischen Staatsangehörigen handelt, weshalb diesem Waffen nicht übergeben werden dürfen, übertragen. Schliesslich hat der Beschuldigte am 28. Dezember 2019 im Restaurant R._____ in Basel die Schreckschusswaffe Bruni P4 unrechtmässig getragen. In diesen Fällen gilt es zu berücksichtigen, dass es sich nicht um echte Feuerwaffen handelte, weshalb das Tatverschulden dementsprechend weniger schwer wiegt.