Der Beschuldigte hat zum Zweck des am 9. Oktober 2015 begangenen besonders gefährlichen Raubs in der Bank 2._____ in S._____ eine echte Schusswaffe besessen, obwohl ihm dies als Angehöriger aus dem Kosovo verboten ist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine echte Schusswaffe handelte. Entsprechend schwer wiegt das Tatverschulden. - 60 -