Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (also z.B. Stichwaffe, Schusswaffe) trifft und andererseits nebst dem Besitz auch die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerben, Herstellen, Abändern, Umbauen und Tragen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens.