erst vier Jahre später begangen. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den besonders gefährlichen Raub eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 7 Jahre. 8.6.4. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich Folgendes: