Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher besonders gefährlicher Raubüberfälle und davon erfasster Deliktsbeträge sowie möglicher Verletzungen der persönlichen Freiheit von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar ebenfalls um einen Raub gehandelt hat, im Übrigen jedoch kein besonders enger Zusammenhang zu den bandenmässig begangenen Raubüberfällen besteht, wurden diese doch