Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Tatsache, dass die Waffe aus nächster Nähe auf den Kopf- und Brustbereich von O8._____ gerichtet worden ist, ist bei einem besonders gefährlichen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB tatbestandsimmanent und darf deshalb nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden.