wie auch die versuchten Taten umfasst. Eine bloss versuchte Handlung wirkt sich daher im Rahmen der Bandenmässigkeit bei der Strafzumessung nicht verschuldensmindernd aus (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Mithin ist bei den drei versuchten Raubüberfallen, bei denen es bei einem Versuch geblieben ist, entscheidend, welche Beute sich die Bande erhofft und auf welche sich ihr Handeln ausgerichtet hatte. Dabei versteht sich von selbst, dass bei einem bandenmässig begangenen Raubüberfall eine möglichst hohe Beute von mehreren Tausend Franken (Tankstellenshops) bzw. mehreren - 56 -