Bei den Raubüberfällen wurden Bargeld und Zigaretten im Wert von insgesamt Fr. 31'536.95 erbeutet. Insoweit es in drei Fällen bei blossen Versuchen geblieben ist, ist zu beachten, dass das versuchte Verbrechen zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht ist als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen in denjenigen Fällen, wo der Täter – wie vorliegend – vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei bandenmässig, d.h. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, gehandelt hat. Es liegt dann ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl die vollendeten