Insoweit der Beschuldigte ein Missverhältnis zwischen der vorinstanzlich bei ihm und beim damaligen Mitbeschuldigten C._____ ausgesprochenen Strafe geltend macht (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 42), ist klarzustellen, dass das Obergericht für C._____ keine Strafe festlegen konnte, da dessen Urteil bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.