8.4. Das Obergericht fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Die Strafe ist – unter dem Vorbehalt der reformatio in peius – nach dem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Mithin muss nicht ausdrücklich dargelegt werden, aus welchen Gründen das Obergericht von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). - 54 -