Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 8 ½ Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte dagegen beantragt mit Berufung, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren zu verurteilen. Weiter sei ihm für die entstandene Überhaft eine Genugtuung zuzusprechen. Die ausgesprochene Busse sei aufzuheben (Berufungserklärung S. 2).