8. Strafzumessung 8.1. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Juli 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzug widerrufen – was unbestritten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist – und den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 8 ½ Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2).