Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich 1.4 Gramm Kokain besessen hat, bei welchem es sich um ein Betäubungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG handelt, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 53 -