7.2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer u.a. zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. 7.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, 1.4 Gramm Kokain besessen zu haben. Er macht jedoch geltend, dass es sich bei 1.4 Gramm Kokain um eine Kleinstmenge handle, weshalb dessen Besitz zum Eigenkonsum nicht strafbar sei (Berufungsbegründung S. 16). 7.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, kommt es bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG weder auf die Qualität noch die Quantität des Kokains an (SCHLEGEL/JUCKER, in: OF-Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 19a BetmG).