7. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 17. Februar 2020 an seinem Wohnort an der QQ-Strasse […] in X._____ unbefugt 1.4 Gramm Kokain zum Eigenkonsum besessen habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).