6.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in Frage stehenden Aufnahmen besessen zu haben, macht jedoch geltend, einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein. Nachdem der Beschuldigte lediglich vorbringt, er habe nicht gewusst, dass es sich um strafbare Pornografie gehandelt habe, - 52 - was jedoch für die Annahme eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit nicht genügt (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3), ist das Vorliegen eines Verbotsirrtums gemäss Art. 21 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.