Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Er begründet dies damit, einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlegen zu sein. Er habe nicht wissen können, dass es sich um strafbare Pornografie gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 15). 6.2. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die u.a. sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum besitzt.