6. Mehrfache Pornografie 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte auf resp. mit seinem Mobiltelefon iPhone fünf pornografische Videoaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben (Mann hat Geschlechtsverkehr mit einem Hund; Mann hat Geschlechtsverkehr mit einem Reh; Mann hat Geschlechtsverkehr mit einem Pony; Frau befriedigt einen Mann unter Mitbeteiligung eines Hundes oral; Mann hat Geschlechtsverkehr mit einem Esel) gespeichert, zum Eigenkonsum besessen und verbreitet hat.