unbehelflich. Er begründet denn auch nicht, aus welchem Grund er einem Verbotsirrtum unterlegen sein soll. Nicht ersichtlich sind des Weiteren zureichende Gründe für die Annahme, dass es sich nicht um strafbare Gewaltdarstellungen gehandelt haben könnte. Für die Annahme eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit genügt es nicht, dass der Täter glaubt, sein Verhalten sei nicht strafbar oder dass er an das Fehlen einer Strafe geglaubt hat (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Folglich vermag das Vorbringen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass Gewaltdarstellungen illegale Inhalte darstellen, keinen Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB zu begründen.