Einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB unterliegt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, weshalb er nicht schuldhaft handelt. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. 5.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in Frage stehenden Aufnahmen besessen und verbreitet zu haben, macht jedoch geltend, einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein. Der Einwand des Beschuldigten ist - 51 -