Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Er macht geltend, einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlegen zu sein. Er habe nicht wissen können, dass Gewaltdarstellungen illegale Inhalte darstellen (Berufungsbegründung S. 15). 5.2. Der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB, soweit sie u.a. Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.