5. Mehrfache Gewaltdarstellung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon iPhone zwei Videoaufnahmen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen würden (an den Händen gefesselter Mann, welchem durch Kampfhunde die Genitalien herausgerissen werden; nackte Frau schlägt mit einem Baseballschläger auf die entblössten Hoden eines Mannes ein), zum Eigenkonsum besessen und verbreitet habe.