4.3.3. Der Beschuldigte macht keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er am 28. Dezember 2019 wissentlich und willentlich mit dem von ihm gelenkten Personenwagen der Marke BMW eine Sicherheitslinie überfahren hat, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.