4.3.2. Eingestanden und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 28. Dezember 2019 eine Sicherheitslinie überfahren hat. So hat der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben, es könne gut sein, dass er die Sicherheitslinie überfahren habe (GA act. 6146). Diese Aussage steht denn auch im Einklang mit der Angabe des Zeugen L._____, welcher an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren habe, um zu wenden (GA act. 6202). Aufgrund dessen bestehen keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt. - 50 -