4.3.1. Der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren.