4.3. Verletzung der Verkehrsregeln Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 weiter der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 28. Dezember 2019 mit dem Personenwagen BMW gewendet habe, um bei der TV-Strasse in Fahrtrichtung Riehen zu fahren und dabei eine Sicherheitslinie überfahren habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2), ohne dies näher zu begründen.