_ auf sich getragen hat, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.