Der Beschuldigte macht keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Kosovare keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, die Schreckschusswaffe Bruni P4, die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, am 28. Dezember 2019 wissentlich und willentlich im Restaurant R._____ auf sich getragen hat, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt.