181 StGB reicht das «Erzwingen» des blossen Duldens der Zwangshandlung selbst, hier das Erdulden des Richtens der Waffe auf die Anwesenden, für die Erfüllung des Tatbestands noch nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2; 6B_976/2014 vom 28. April 2015 E. 3.1). Eine darüber hinausgehende Nötigung ist nicht erstellt. Der Beschuldigte ist somit betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.