_ gefragt zu haben, ob er rauskommen und es klären wolle, während J2._____ angegeben hat, der Beschuldigte habe zu allen Anwesenden gesagt, sie sollen ruhig bleiben, oder er werde auf sie schiessen (UA act. 3666 ff.). Was genau gesagt worden ist, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Damit liegt aber auch noch keine Nötigung vor. Denn bei einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB reicht das «Erzwingen» des blossen Duldens der Zwangshandlung selbst, hier das Erdulden des Richtens der Waffe auf die Anwesenden, für die Erfüllung des Tatbestands noch nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2; 6B_976/2014 vom 28. April 2015 E. 3.1).