Daran ändert auch nichts, dass Klebeband daran herumgewickelt wurde, um dieses besser festhalten zu können. Folglich liegt keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes vor, weshalb der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Einfuhr nicht erfüllt hat. Der Beschuldigte ist betreffend das Dossier Basel 17. November 2019 vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Seine Berufung erweist sich damit in diesem Punkt als begründet.