3.2. Beim Metallrohr mit einer Länge von 65 Zentimetern, welches an einem Ende mit einem Klebebandgriff ausgestattet wurde, handelt es sich nicht um eine Waffe. Ein Metallrohr ist – auch bei Hinzufügung eines Klebebandgriffes – kein Gerät, welches gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen. Es ist hierbei auf die Bestimmung eines Metallrohrs abzustellen. Dieses ist nicht als Schlagstock zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass Klebeband daran herumgewickelt wurde, um dieses besser festhalten zu können.