3. Basel 17. November 2019 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier Basel 17. November 2019 der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er versucht habe, ein mit Klebeband beklebtes Metallrohr, welches sie als Schlagstock und somit als Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert hat, in die Schweiz einzuführen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). - 47 -