Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er die Schreckschusswaffe Bruni P4, bei welcher es sich seinen eigenen Angaben zufolge um seine eigene Waffe handelt (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 23), und die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, für die Verübung des Raubüberfalls vom 11. November 2019 wissentlich und willentlich A._____, bei welchem es sich um einen albanischen Staatsangehörigen handelt, weshalb diesem Waffen gemäss Art. 12 Abs.1 lit.