Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier Y._____ des (in Mittäterschaft mit A._____ begangenen) Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.8.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 11. November 2019, wie auch das Mitführen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort durch A._____, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden.