Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier Y._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.8.3. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte begründet den durch ihn beantragten Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sinngemäss lediglich damit, dass seine Täterschaft am Raubüberfall nicht erstellt sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 39 ff.). Er macht für den Fall, dass seine Täterschaft – wie vorliegend – erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung.