Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der vorgängigen Ausführungen erstellt ist, würde die von ihm beantragte 3D- Körpervermessung sowie ein physiologisches Gutachten betreffend Ganganalyse der Videoaufnahmen zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Es bestehen keine Unklarheiten, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 10) abzuweisen ist.