angegeben hat, die Täter hätten nicht viel geredet, hat sicherlich kein längerer Dialog zwischen diesen stattgefunden, weshalb – gerade unter Berücksichtigung dessen, dass O5._____ während des Überfalls eine gewisse Zeit lang ohnmächtig war – unter diesen Umständen nicht feststeht, dass die Täter tatsächlich Arabisch geredet haben. Die Aussagen von O5._____ vermögen somit keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen.